Das AgBB-Bewertungsschema (Deutschland)

Das AgBB-Bewertungsschema (AgBB = Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten) beschreibt die Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung von Bauproduktemissionen. Das Schema beruht auf einem Europäischen Forschungsbericht (ECA-Report Nr. 18). Es wird in Deutschland seit 2002 bei diversen freiwilligen Emissionslabeln und für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) angewendet.

Schema zur gesundheitlichen Bewertung von VOC- und SVOC-Emissionen aus Bauprodukten (Quelle: www.umweltbundesamt.de)

Dabei wird das Emissionsverhalten von Bauprodukten über einen Zeitraum von 28 Tagen in einer Emissionsprüfkammer gemäß DIN EN 16516 untersucht. Nach 3 und nach 28 Tagen werden Luftproben aus der Prüfkammeratmosphäre entnommen und analysiert. Um eine Prüfung gemäß AgBB-Bewertungsschema erfolgreich zu bestehen, müssen insgesamt sieben verschiedene Bewertungskriterien erfüllt werden:

  • Bewertung nach 3 Tagen:    TVOC, K-Stoffe
  • Bewertung nach 28 Tagen:  TVOC, ΣSVOC, NIK-Stoffe, Nicht-NIK-Stoffe, K-Stoffe


Das AgBB-Bewertungsschema berücksichtigt somit Emissionen von VVOC, VOC und SVOC, wie sie in der Prüfnorm DIN EN 16516 zur Untersuchung von Bauproduktemissionen definiert sind. Eine Beschreibung der Substanzgruppen und ihrer Definition finden Sie auf unserer Themenseite xxx.

Die Einzelstoffe aus der Gruppe der VOC und SVOC werden jeweils zusammengefasst und als TVOC (total volatile organic compounds) sowie als ∑SVOC (Summe semi volatile organic compounds) bewertet. Durch die Limitierung der SVOC-Emissionen soll ein niedriger TVOC-Wert nicht zu Lasten schwererflüchtiger Emissionen erreicht werden. Sehr leichtflüchtige Stoffe aus der Gruppe der VVOC gehen als Einzelstoffe in die Bewertung ein.

Bei den VOC und SVOC werden aber nicht nur Summenwerte betrachtet, sondern auch Einzelstoffbewertungen vorgenommen. Die Bewertung einzelnen Stoffe erfolgt anhand sogenannter NIK-Werte, die auf der Basis toxikologisch verfügbaren Daten, wie z. B. Arbeitsschutzgrenzwerten, unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren (Faktor 100-1000) abgeleitet werden. Substanzen, für die aufgrund fehlender toxikologischer Daten keine NIK-Werte verfügbar sind, gelten als sogenannte Nicht-NIK-Substanzen, deren zulässige Summe ebenfalls begrenzt ist. Damit soll vermieden werden, dass im Wesentlichen Produktemissionen auftreten, für die keinerlei toxikologische Informationen existieren.

Für Substanzen mit kanzerogener Wirkung (K-Stoffe), die eine EU-Einführung in die Klasse 1 und 2 (EG Richtlinie 67/548/EWG) haben, gelten sehr strenge Grenzwerte: Nach 28 Tagen dürfen diese Verbindungen in der Prüfkammeratmosphäre nicht mehr nachweisbar sein.

Bei den VOC und SVOC werden aber nicht nur Summenwerte betrachtet, sondern auch Einzelstoffbewertungen vorgenommen. Die Bewertung einzelner Stoffe erfolgt anhand sogenannter NIK-Werte, die auf der Basis toxikologisch verfügbarer Daten, wie z. B. Arbeitsschutzgrenzwerten, unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren (Faktor 100-1000) abgeleitet werden. Substanzen, für die aufgrund fehlender toxikologischer Daten keine NIK-Werte verfügbar sind, gelten als sogenannte Nicht-NIK-Substanzen, deren zulässige Summe ebenfalls begrenzt ist. Damit soll vermieden werden, dass im Wesentlichen Produktemissionen auftreten, für die keinerlei toxikologische Informationen existieren. Für Substanzen mit kanzerogener Wirkung (K-Stoffe), die eine EU-Einstufung in die Klasse 1 und 2 (EG Richtlinie 67 /548/EWG) haben, gelten sehr strenge Grenzwerte: Nach 28 Tagen dürfen diese Verbindungen in der Prüfkammeratmosphäre praktisch nicht mehr nachweisbar sein.

 

Sensorische Prüfung

Darüber hinaus ist im AgBB-Bewertungsschema neben der Bewertung der chemisch-analytisch gemessenen Emissionen auch eine sensorische Prüfung nach 28 Tagen vorgesehen, derzeit auf freiwilliger Basis. Ermittelt wird dabei die sogenannte empfundene Intensität gemäß DIN ISO 16000-28. Dabei werden die Emissionen eines Bauprodukts im Rahmen einer Prüfkammermessung von einer größeren Anzahl an geschulten Prüfern geruchlich beurteilt. Die sensorische Prüfung gilt als bestanden, wenn die empfundene Intensität unterhalb von 7 pi liegt.

Literatur