Dabei wird das Emissionsverhalten von Bauprodukten über einen Zeitraum von 28 Tagen in einer Emissionsprüfkammer gemäß DIN EN 16516 untersucht. Nach 3 und nach 28 Tagen werden Luftproben aus der Prüfkammeratmosphäre entnommen und analysiert. Um eine Prüfung gemäß AgBB-Bewertungsschema erfolgreich zu bestehen, müssen insgesamt sieben verschiedene Bewertungskriterien erfüllt werden:
- Bewertung nach 3 Tagen: TVOC, K-Stoffe
- Bewertung nach 28 Tagen: TVOC, ΣSVOC, NIK-Stoffe, Nicht-NIK-Stoffe, K-Stoffe
Das AgBB-Bewertungsschema berücksichtigt somit Emissionen von VVOC, VOC und SVOC, wie sie in der Prüfnorm DIN EN 16516 zur Untersuchung von Bauproduktemissionen definiert sind. Eine Beschreibung der Substanzgruppen und ihrer Definition finden Sie auf unserer Themenseite xxx.
Die Einzelstoffe aus der Gruppe der VOC und SVOC werden jeweils zusammengefasst und als TVOC (total volatile organic compounds) sowie als ∑SVOC (Summe semi volatile organic compounds) bewertet. Durch die Limitierung der SVOC-Emissionen soll ein niedriger TVOC-Wert nicht zu Lasten schwererflüchtiger Emissionen erreicht werden. Sehr leichtflüchtige Stoffe aus der Gruppe der VVOC gehen als Einzelstoffe in die Bewertung ein.
Bei den VOC und SVOC werden aber nicht nur Summenwerte betrachtet, sondern auch Einzelstoffbewertungen vorgenommen. Die Bewertung einzelnen Stoffe erfolgt anhand sogenannter NIK-Werte, die auf der Basis toxikologisch verfügbaren Daten, wie z. B. Arbeitsschutzgrenzwerten, unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren (Faktor 100-1000) abgeleitet werden. Substanzen, für die aufgrund fehlender toxikologischer Daten keine NIK-Werte verfügbar sind, gelten als sogenannte Nicht-NIK-Substanzen, deren zulässige Summe ebenfalls begrenzt ist. Damit soll vermieden werden, dass im Wesentlichen Produktemissionen auftreten, für die keinerlei toxikologische Informationen existieren.
Für Substanzen mit kanzerogener Wirkung (K-Stoffe), die eine EU-Einführung in die Klasse 1 und 2 (EG Richtlinie 67/548/EWG) haben, gelten sehr strenge Grenzwerte: Nach 28 Tagen dürfen diese Verbindungen in der Prüfkammeratmosphäre nicht mehr nachweisbar sein.