Der vormals als sogenannte »Ad-hoc-Arbeitsgruppe« bezeichnete Ausschuss wurde Ende 1993 im Auftrag der Gesundheitsministerkonferenz gegründet. Der Ausschuss setzt sich aus Fachleuten der Innenraumlufthygienekommission (IRK) und Fachleuten der Arbeitsgruppe Innenraumluft des Umwelthygieneausschusses der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) zusammen. Die Geschäftsstelle des Ausschusses für Innenraumrichtwerte (AIR) ist am Umweltbundesamt (UBA) angesiedelt.
Das Richtwerte-Schema des Ausschusses für Innenraumrichtwerte
Die Ableitung der Richtwerte erfolgt nach einem sogenannten Basisschema nach toxikologischen Gesichtspunkten. Gemäß dieses Schemas werden zwei Richtwerte definiert:
Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Richtwert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Es handelt sich um die Konzentration eines Stoffes, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten unverzüglicher Handlungsbedarf besteht. Besonders für empfindliche Personen kann die entsprechende Konzentration bei Daueraufenthalt in betroffenen Räumen zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen. Abhängig von der Wirkungsweise der Einzelsubstanz kann der RW II als Kurzzeit- oder Langzeitwert definiert werden.
Richtwert I (RW I), auch Vorsorgerichtwert, stellt die Konzentration einer Einzelsubstanz in der Raumluft dar, bei der nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist. RW I kann auch als Zielwert bei Sanierungen dienen.
Da eine Überschreitung des RW I mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, unerwünschten Belastung verbunden ist, sollte auch im Konzentrationsbereich zwischen RW I und RW II präventiv gehandelt werden, beispielsweise durch verbesserte Lüftung oder die Beseitung von stark emittierendem Material.
Quelle: www.umweltbundesamt.de