Bei den VOC und SVOC werden aber nicht nur Summenwerte betrachtet, sondern auch Einzelstoffbewertungen vorgenommen. Die Bewertung einzelner Stoffe erfolgt anhand sogenannter NIK-Werte, die auf der Basis toxikologisch verfügbarer Daten, wie z. B. Arbeitsschutzgrenzwerten, unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren (Faktor 100-1000) abgeleitet werden. Substanzen, für die aufgrund fehlender toxikologischer Daten keine NIK-Werte verfügbar sind, gelten als sogenannte Nicht-NIK-Substanzen, deren zulässige Summe ebenfalls begrenzt ist. Damit soll vermieden werden, dass im Wesentlichen Produktemissionen auftreten, für die keinerlei toxikologische Informationen existieren. Für Substanzen mit kanzerogener Wirkung (K-Stoffe), die eine EU-Einstufung in die Klasse 1 und 2 (EG Richtlinie 67 /548/EWG) haben, gelten sehr strenge Grenzwerte: Nach 28 Tagen dürfen diese Verbindungen in der Prüfkammeratmosphäre praktisch nicht mehr nachweisbar sein.
Sensorische Prüfung
Darüber hinaus ist im AgBB-Schema neben der Bewertung der chemisch-analytisch gemessenen Emissionen auch eine sensorische Prüfung vorgesehen. Die Messungen erfolgen auf Basis der DIN ISO 16000-28. Dabei werden die Emissionen eines Bauproduktes im Rahmen einer Prüfkammermessung von einer größeren Anzahl an geschulten Prüfern geruchlich beurteilt. Ermittelt wird dabei die sogenannte empfundene Geruchsintensität.