Das AgBB-Schema (Deutschland)

Das AgBB-Schema (AgBB = Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauproduktemissionen) beschreibt die Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung von Bauproduktemissionen. Das Schema beruht auf einem Europäischen Forschungsbericht (ECA-Report Nr. 18). Es wird in Deutschland seit 2002 bei diversen freiwilligen Emissionslabeln und für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) angewandt.

Schema zur gesundheitlichen Bewertung von VOC- und SVOC-Emissionen aus Bauprodukten (Quelle: www.umweltbundesamt.de)

Dabei werden Bauprodukte über einen Zeitraum von 28 Tagen mit einer Emissionsprüfkammer gemäß DIN EN 16516 untersucht. Nach drei und nach 28 Tagen werden Luftproben aus der Prüfkammeratmosphäre entnommen und analysiert. Um eine Prüfung gemäß AgBB-Schema erfolgreich zu bestehen, müssen insgesamt sieben verschiedene Emissions-Kriterien erfüllt werden:

  • Bewertung nach 3 Tagen:    TVOC, K-Stoffe
  • Bewertung nach 28 Tagen:  TVOC, ΣSVOC, NIK-Stoffe, Nicht-NIK-Stoffe, K-Stoffe


Betrachtet werden VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen wie sie in der Prüfnorm DIN EN 16516 zur Untersuchung von Bauproduktemissionen definiert sind. Bei den VOC handelt es sich um flüchtige Verbindungen, die bei der gaschromatographischen Auswertung zwischen Hexan (C6) und Hexadekan (C16) liegen. VVOC (very volatile organic compounds) sind sehr leichtflüchtige Stoffe, die bei einer gaschromatographischen Analyse vor Hexan (C6) eluieren. Auch Formaldehyd zählt z. B. zu den VVOC. Als SVOC (semi volatile organic compounds) gelten die schwererflüchtigen Emissionen, die bei der Auswertung zwischen C16 und Docosan (C22) liegen. Die Einzelstoffe aus der Gruppe der VOC und SVOC werden jeweils zusammengefasst und als TVOC (total volatile organic compounds) sowie als ΣSVOC (Summe semi volatile organic compounds) bewertet. Durch die Limitierung der SVOC-Emissionen soll ein niedriger TVOC-Wert nicht zu Lasten schwererflüchtiger Emissionen erreicht werden. Sehr leichtflüchtige Stoffe aus der Gruppe der VVOC gehen als Einzelstoffe in die Bewertung ein.

Bei den VOC und SVOC werden aber nicht nur Summenwerte betrachtet, sondern auch Einzelstoffbewertungen vorgenommen. Die Bewertung einzelner Stoffe erfolgt anhand sogenannter NIK-Werte, die auf der Basis toxikologisch verfügbarer Daten, wie z. B. Arbeitsschutzgrenzwerten, unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren (Faktor 100-1000) abgeleitet werden. Substanzen, für die aufgrund fehlender toxikologischer Daten keine NIK-Werte verfügbar sind, gelten als sogenannte Nicht-NIK-Substanzen, deren zulässige Summe ebenfalls begrenzt ist. Damit soll vermieden werden, dass im Wesentlichen Produktemissionen auftreten, für die keinerlei toxikologische Informationen existieren. Für Substanzen mit kanzerogener Wirkung (K-Stoffe), die eine EU-Einstufung in die Klasse 1 und 2 (EG Richtlinie 67 /548/EWG) haben, gelten sehr strenge Grenzwerte: Nach 28 Tagen dürfen diese Verbindungen in der Prüfkammeratmosphäre praktisch nicht mehr nachweisbar sein.

 

Sensorische Prüfung

Darüber hinaus ist im AgBB-Schema neben der Bewertung der chemisch-analytisch gemessenen Emissionen auch eine sensorische Prüfung vorgesehen. Die Messungen erfolgen auf Basis der DIN ISO 16000-28. Dabei werden die Emissionen eines Bauproduktes im Rahmen einer Prüfkammermessung von einer größeren Anzahl an geschulten Prüfern geruchlich beurteilt. Ermittelt wird dabei die sogenannte empfundene Geruchsintensität.

Literatur